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   VGH Hessen, 11.12.1995 - 5 TH 1807/93   

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https://dejure.org/1995,7533
VGH Hessen, 11.12.1995 - 5 TH 1807/93 (https://dejure.org/1995,7533)
VGH Hessen, Entscheidung vom 11.12.1995 - 5 TH 1807/93 (https://dejure.org/1995,7533)
VGH Hessen, Entscheidung vom 11. Dezember 1995 - 5 TH 1807/93 (https://dejure.org/1995,7533)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    (Ausgleichsfinanzierungsumlage nach WasG HE § 92 Abs 3F: 1990-01-22): Umfang der Begründung des Heranziehungsbescheides; Vereinbarkeit der Umlage mit bundesgesetzlichen Rahmenvorschriften und den Anforderungen an die Erhebung einer Sonderabgabe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1997, 57
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 08.01.1981 - 2 BvL 3/77

    Verfassungsmäßigkeit des § 64e ABs. 1 BVG

    Auszug aus VGH Hessen, 11.12.1995 - 5 TH 1807/93
    Das Bundesverfassungsgericht hat neben diesen Abgabeformen auch außersteuerliche Geldleistungspflichten, die einem begrenzten Personenkreis im Hinblick auf vorgegebene besondere wirtschaftliche oder soziale Zusammenhänge für einen dieser Gruppe dienenden Finanzierungszweck gesetzlich auferlegt werden, als Sonderabgabe unter bestimmten Voraussetzungen für verfassungsrechtlich zulässig angesehen (vgl. die Grundsätze in dem Urteil vom 10. Dezember 1980 - 2 BvL 3/77 -, BVerfGE 55, 274 ff, und im Beschluß vom 31. Mai 1990 - 2 BvL 12, 13/88, 2 BvR 1436/87 -, BVerfGE 82, 156 ff).

    Bei den durch § 92 Abs. 8 HWG zur Umlage Verpflichteten handelt es sich auch um eine homogene Gruppe im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, das heißt um eine Gruppe, die durch eine gemeinsame in der Rechtsordnung oder in der gesellschaftlichen Wirklichkeit vorgegebene Interessenlage oder durch besondere gemeinsame Gegebenheiten von der Allgemeinheit und anderen Gruppen abgrenzbar ist (BVerfG, Urteil vom 10. Dezember 1980, a.a.O.).

    Die umlagepflichtige Gruppe hat auch eine spezifische Beziehung (Sachnähe) zu dem mit der Umlageerhebung verfolgten Zweck, d.h. sie steht diesem Zweck näher als die Allgemeinheit der Steuerzahler und als andere Gruppen (vgl. zu diesem Merkmal: BVerfG, Urteil vom 10. Dezember 1980, a.a.O., S. 306; Beschluß vom 31. Mai 1990, a.a.O., S. 180).

  • BVerfG, 24.01.1995 - 1 BvL 18/93

    Feuerwehrabgabe

    Auszug aus VGH Hessen, 11.12.1995 - 5 TH 1807/93
    Des weiteren sind derartige Abgaben geeignet, die bundesstaatliche Finanzverfassung zu stören und das Budgetrecht des Parlaments in Frage zu stellen (BVerfG, Beschlüsse vom 31. Mai 1990, a.a.O., und vom 24. Januar 1995 - 1 BvL 18/93 u.a. -, DVBl. 1995, 613, 614).

    Die grundgesetzliche Garantiefunktion der Finanzverfassung und der Grundsatz der Abgabengleichheit gelten jedoch auch für die Länder, so daß die Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen auch von Sonderabgaben der Länder zu erfüllen sind (BVerfG, Beschluß vom 24. Januar 1995, a.a.O., S. 615).

  • BVerwG, 15.05.1986 - 5 C 33.84

    Flurbereinigungskosten - Teilnehmer - Neuanordnung - Vorteile - Beitragspflicht -

    Auszug aus VGH Hessen, 11.12.1995 - 5 TH 1807/93
    Inhalt und Umfang der notwendigen Begründung richten sich dabei nach den Besonderheiten des jeweiligen Rechtsgebiets, der Art des in Frage stehenden Verwaltungsakts und den besonderen Umständen des Falles (vgl. BVerwG, Urteile vom 12. Februar 1988 - 8 C 22.86 -, BVerwGE 79, 68, 71, und vom 15. Mai 1986 - 5 C 33.84 -, Buchholz 424.01 § 19 FlurbG Nr. 12, S. 1, 8 = NVwZ 1986, 919, 921; Kopp, VwVfG, 5. Aufl., § 39 RdNr. 7 m.w.N.).

    Das gilt auch für Abgabenbescheide, die - wie es das Verwaltungsgericht ausgeführt hat - in sich für den Adressaten nachvollziehbar sein müssen, so daß dieser die Rechtmäßigkeit der Forderung nachprüfen kann (BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1986, a.a.O.).

  • BVerfG, 31.05.1990 - 2 BvL 12/88

    Absatzfonds

    Auszug aus VGH Hessen, 11.12.1995 - 5 TH 1807/93
    Das Bundesverfassungsgericht hat neben diesen Abgabeformen auch außersteuerliche Geldleistungspflichten, die einem begrenzten Personenkreis im Hinblick auf vorgegebene besondere wirtschaftliche oder soziale Zusammenhänge für einen dieser Gruppe dienenden Finanzierungszweck gesetzlich auferlegt werden, als Sonderabgabe unter bestimmten Voraussetzungen für verfassungsrechtlich zulässig angesehen (vgl. die Grundsätze in dem Urteil vom 10. Dezember 1980 - 2 BvL 3/77 -, BVerfGE 55, 274 ff, und im Beschluß vom 31. Mai 1990 - 2 BvL 12, 13/88, 2 BvR 1436/87 -, BVerfGE 82, 156 ff).
  • BVerfG, 10.12.1980 - 2 BvF 3/77

    Berufsausbildungsabgabe

    Auszug aus VGH Hessen, 11.12.1995 - 5 TH 1807/93
    Das Bundesverfassungsgericht hat neben diesen Abgabeformen auch außersteuerliche Geldleistungspflichten, die einem begrenzten Personenkreis im Hinblick auf vorgegebene besondere wirtschaftliche oder soziale Zusammenhänge für einen dieser Gruppe dienenden Finanzierungszweck gesetzlich auferlegt werden, als Sonderabgabe unter bestimmten Voraussetzungen für verfassungsrechtlich zulässig angesehen (vgl. die Grundsätze in dem Urteil vom 10. Dezember 1980 - 2 BvL 3/77 -, BVerfGE 55, 274 ff, und im Beschluß vom 31. Mai 1990 - 2 BvL 12, 13/88, 2 BvR 1436/87 -, BVerfGE 82, 156 ff).
  • BVerfG, 11.10.1994 - 2 BvR 633/86

    'Kohlepfennig'

    Auszug aus VGH Hessen, 11.12.1995 - 5 TH 1807/93
    Diese - im Anschluß an den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Oktober 1994 zur Ausgleichsabgabe nach § 8 Drittes Verstromungsgesetz (- 2 BvR 633/86 -, BVerfGE 91, 186 ff. - Kohlepfennig -) vertretene - Argumentation greift nicht durch.
  • BVerfG, 08.06.1988 - 2 BvL 9/85

    Fehlbelegungsabgabe

    Auszug aus VGH Hessen, 11.12.1995 - 5 TH 1807/93
    Neben Steuern, Beiträgen und Gebühren hat das Bundesverfassungsgericht gleichwohl im Laufe der Zeit außer den geschilderten "Sonderabgaben" unter besonderen Voraussetzungen auch andere Abgaben für verfassungsrechtlich zulässig gehalten (vgl. z.B. Beschluß vom 8. Juni 1988 - 2 BvL 9/85 und 3/86 -, BVerfGE 78, 249 ff - Fehlbelegungsabgabe als Abschöpfungsabgabe - Urteil vom 23. Januar 1990 - 1 BvL 44/86 und 48/87 -, BVerfGE 81, 156 ff - Erstattungsabgabe -).
  • BVerfG, 23.01.1990 - 1 BvL 44/86

    Arbeitsförderungsgesetz 1981

    Auszug aus VGH Hessen, 11.12.1995 - 5 TH 1807/93
    Neben Steuern, Beiträgen und Gebühren hat das Bundesverfassungsgericht gleichwohl im Laufe der Zeit außer den geschilderten "Sonderabgaben" unter besonderen Voraussetzungen auch andere Abgaben für verfassungsrechtlich zulässig gehalten (vgl. z.B. Beschluß vom 8. Juni 1988 - 2 BvL 9/85 und 3/86 -, BVerfGE 78, 249 ff - Fehlbelegungsabgabe als Abschöpfungsabgabe - Urteil vom 23. Januar 1990 - 1 BvL 44/86 und 48/87 -, BVerfGE 81, 156 ff - Erstattungsabgabe -).
  • BVerfG, 06.11.1984 - 2 BvL 19/83

    Investitionshilfegesetz

    Auszug aus VGH Hessen, 11.12.1995 - 5 TH 1807/93
    Eine reine Ausgleichsabgabe zum Ausgleich einer Belastung, die sich aus einer primär zu erfüllenden öffentlich-rechtlichen Pflicht ergibt, liegt nicht vor (vgl. dazu: BVerfG, Urteil vom 26. Mai 1981 - 1 BvL 56, 57, 58/78 -, BVerfGE 57, 139, 167 f. - Schwerbehindertenabgabe - Urteil vom 6. November 1984 - 2 BvL 19, 20/83, 2 BvR 363, 491/83 -, BVerfGE 67, 256, 277 - Wohnungsbauförderungsabgabe -).
  • BVerfG, 26.05.1981 - 1 BvL 56/78

    Schwerbehindertenabgabe

    Auszug aus VGH Hessen, 11.12.1995 - 5 TH 1807/93
    Eine reine Ausgleichsabgabe zum Ausgleich einer Belastung, die sich aus einer primär zu erfüllenden öffentlich-rechtlichen Pflicht ergibt, liegt nicht vor (vgl. dazu: BVerfG, Urteil vom 26. Mai 1981 - 1 BvL 56, 57, 58/78 -, BVerfGE 57, 139, 167 f. - Schwerbehindertenabgabe - Urteil vom 6. November 1984 - 2 BvL 19, 20/83, 2 BvR 363, 491/83 -, BVerfGE 67, 256, 277 - Wohnungsbauförderungsabgabe -).
  • BVerwG, 12.02.1988 - 8 C 22.86

    Wehrpflicht - Wehrübung - Einberufungsbescheid - Widerspruchsbescheid

  • BVerfG, 30.05.1990 - 1 BvL 4/85

    Berichtigung und Vervollständigung der Richtervorlage bei aufkommenden Zweifeln

  • VGH Hessen, 29.09.1999 - 5 UE 2445/98

    Ausgleichsfinanzierungsumlage für Grundwasserentnahme

    Zur Begründung hat er auf den Beschluss des Senats vom 11. Dezember 1995 (5 TH 1807/93) verwiesen.

    Diese Auffassung hat der Senat bereits ausführlich in seinem Beschluss vom 11. Dezember 1995 (-- 5 TH 1807/93 --, NVwZ-RR 1997, 57 = GemHH 1997, 281 = KStZ 1998, 116 = NuR 1997, 250), dem das Verwaltungsgericht inhaltlich gefolgt ist, dargelegt.

  • VG Frankfurt/Main, 19.08.2020 - 5 K 1467/19

    Weiterleitung elektrischen Stroms durch selbständigen Unternehmensteil

    Auch wenn sich Inhalt und Umfang, den eine Begründung haben muss, nach den Besonderheiten des jeweiligen Rechtsgebietes und den Umständen des Einzelfalls richten, dient sie doch ebenso dem effektiven Rechtsschutz (vgl. BVerwGE 84, 375 ; HessVGH NVwZ-RR 1997, 57 ) und muss sie auch die Überprüfung der Entscheidung ermöglichen ( Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. - 2018, § 39 Rn. 43).
  • VGH Hessen, 29.10.1998 - 4 UE 2082/96

    Erhebung einer naturschutzrechtlichen Ausgleichsabgabe - Verhältnis von

    Eine derartige Auflage kann nach der ständigen Rechtsprechung des Senats gesondert angefochten werden (Urteile des Senats vom 27.06.1996 -- 4 UE 1183/95 -- NVwZ-RR 1997, 57 und 26.03.1997 -- 4 UE 2058/94 -- RdL 1998, 41).
  • VG Frankfurt/Main, 19.08.2020 - 5 K 1453/19

    Bei der Ermittlung der Stromkostenintensität eines selbständigen

    Auch wenn sich Inhalt und Umfang, den eine Begründung haben muss, nach den Besonderheiten des jeweiligen Rechtsgebietes und den Umständen des Einzelfalls richten, dient sie doch ebenso dem effektiven Rechtsschutz (vgl. BVerwGE 84, 375 ; HessVGH NVwZ-RR 1997, 57 ) und muss sie auch die Überprüfung der Entscheidung ermöglichen ( Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. - 2018, § 39 Rn. 43).
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